BAG-Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22
Ein in den AGB des ArbG geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle laufender Renten eine Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mind. dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht.
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten darüber, ob der ehemalige ArbG (= Kläger) berechtigt ist, anstelle einer laufenden Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu erbringen.