- BFH-Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19
- Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) bei Weiterbeschäftigung neben der betrieblichen Pensionszusage ein reduziertes Gehalt bezieht
- Voraussetzung: Gehaltszahlung überschreitet nicht die Differenz zwischen betrieblicher Versorgungsleistung und den letzten Aktivbezügen
Der Fall:
Streitig war, ob die an den bGGF neben dem Gehalt gezahlte Altersversorgung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu berücksichtigen ist. Der alleinige GGF erhielt in 1994 von der GmbH (Klägerin) eine Versorgungszusage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 68. Lj. eine lebenslange Altersrente vorsah. In 2010 wurde die Geschäftsführeranstellung des GGF (damals 68 Jahre alt) durch Kündigung beendet und der GGF wurde als Geschäftsführer abberufen. Da seine Nachfolgerin in Konflikte mit Auftraggebern geriet, wurde der Versorgungsberechtigte ein halbes Jahr später wieder zum Geschäftsführer bestellt. Nach dem Anstellungsvertrag wurde sein Monatsgehalt von bisher brutto 8.000 EUR auf 1.000 EUR gesenkt. Die Versorgungszahlungen von 2.300 EUR monatlich blieben unberührt.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte (Streitjahr 2015) die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als vGA. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung halte einem Fremdvergleich stand. Die Neueinstellung des Versorgungsberechtigten sei allein im Interesse der GmbH erfolgt.
Die Versorgung und das Gehalt in 2015 machten nur 26 % der Gesamtbezüge des Jahres 2009 aus, d.h. des letzten Kalenderjahres, in dem der GGF seine Geschäftsführung ganzjährig ausgeübt haben.
Entscheidung:
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG. Die Zahlung der Altersrente neben dem Gehalt hält den Anforderungen sowohl des formellen als auch des materiellen Fremdvergleichs stand.