Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das angesparte Kapital der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Welche Rentenansprüche können übertragen werden?
Nur diejenigen Rentenanwartschaften, die gesetzlich „unverfallbar“ sind, können in den neuen Job mitgenommen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer die Beiträge in den bAV-Vertrag geleistet hat:
- Hat jemand selbst per Entgeltumwandlung in die bAV eingezahlt, sind die Rentenanwartschaften sofort unverfallbar.
- Wurde die bAV vollständig vom alten Arbeitgeber finanziert, ist diese dann unverfallbar, wenn sie seit mindestens drei Jahren besteht und der oder die Beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 21 Jahre alt ist.
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