Wenn einem Unternehmen die Existenzgefährdung droht, stellt sich auch die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geschieht. Doch kein Grund zur Sorge – dies bedeutet nicht gleichzeitig das Aus für die bAV. Im Grundsatz gilt:
Wenn die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse abgewickelt wird, haben Arbeitnehmer bzw. Betriebsrenter bei gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers können sie dadurch unmittelbar von diesem Versorgungsträger seine Leistungen einfordern.
Sofern die bAV über eine Pensionszusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds umgesetzt wird, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im gesetzlichen Umfang gesetzlich unverfallbare Leistungsansprüche.