Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 10. August 2023 (VI R 11/21) entschieden, dass der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt ist. Zum steuerlichen Grundlohn gehören gemäß dem Urteil auch die für die Entgeltumwandlung verwendeten Gehaltsbestandteile.
Laut BFH-Urteil dürfen die an eine Unterstützungskasse gezahlten Beiträge vom Finanzamt nicht in den Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG einbezogen werden. Die Höhe der Steuerfreiheit der Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sei nach dem steuerlichen Grundlohn zu bemessen. Grundlohn i.S.v. § 3b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG sei demnach das arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsentgelt. Zu diesem Arbeitsentgelt und damit zum Grundlohn gehören nach Ansicht des BFH auch die für die Entgeltumwandlung verwendeten Gehaltsbestandteile.