- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22
- Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
- Die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter stellt keinen sachlichen Grund für eine geringere Bezahlung dar.
Sachverhalt (vereinfacht): Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Umfang und Lage der Arbeitszeit unterliegen, anders als bei Vollzeitbeschäftigten, keiner Weisung. Der Kläger hat die gleiche Qualifikation und übt die identische Tätigkeit aus wie die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Geringfügig Beschäftigte erhalten dabei eine niedrigere Stundenvergütung als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter.