- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22
- Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht
Die Parteien streiten darüber, ob der ehemalige Arbeitgeber (= Kläger) berechtigt ist, anstelle einer laufenden Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu erbringen. Der Kläger erteilte der beklagten ehemaligen Arbeitnehmerin eine Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Für diese Zusage galten die Regelungen des Leistungsplans der Unterstützungskasse. Diese sahen vor, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, statt einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe der zehnfachen Jahresrente zu leisten. Von dieser Option machte der Arbeitgeber zum Rentenbeginn im April 2021 Gebrauch.